Wer Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnet, die der Verschwiegenheit unterliegen, wählt sie sorgfältig aus (§ 50a Abs. 2 WPO), schließt den Vertrag in Textform und verpflichtet sie unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit (§ 50a Abs. 3 WPO). Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag, braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Das Register hält beides je Dienstleister fest.
Das Register pflegt die Organisations-Administration; alle Kanzlei-Mitglieder lesen es.
Ein bestätigter Dienstleister lässt sich nicht löschen, nur beenden, und eine Unterlage nur am Tag des Hochladens entfernen. So bleibt nachweisbar, wer wann Zugang hatte und auf welcher vertraglichen Grundlage. Jede Unterlage trägt eine Prüfsumme; die Praxisakte führt alle Unterlagen mit Prüfsumme auf.
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Muss der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet werden? | Ja, wenn er Zugang zu verschwiegenheitspflichtigen Tatsachen erhält; nicht, wenn er hinsichtlich der Dienstleistung selbst gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. | § 50a Abs. 3 WPO, § 50a Abs. 7 Satz 2 WPO |
| Wie weit darf der Zugang gehen? | Nur soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. | § 50a Abs. 1 WPO |
| Dienstleistung im Ausland? | Nur, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist; für personenbezogene Daten zusätzlich die Regeln für Übermittlungen in Drittländer. | § 50a Abs. 4 WPO, Art. 44 DSGVO |
| Zugang zu fremden Geheimnissen bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen? | Nur mit Einwilligung des Mandanten. | § 50a Abs. 5 WPO |
| Form des Vertrags zur Auftragsverarbeitung? | Schriftlich, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. | Art. 28 Abs. 9 DSGVO |