Das Praxisprofil beschreibt Ihre Praxis in 20 Fragen: Zahl der Berufsträger, treuhänderische Tätigkeit, Mitarbeiter, fachliche Mitarbeiter, Größe, Datenverarbeitung, Datenschutz-Folgenabschätzung, Abschlussprüfungen nach § 316 HGB, andere Prüfungen mit einem § 322 HGB nachgebildeten Bestätigungsvermerk, KI-Einsatz, Betreuung der IT, Nachweis der Informationssicherheit, Website, Cookies auf der Website, Verträge mit Verbrauchern, Kleinstunternehmen, eigenes Produkt, eigenes KI-System, Umsatz und Bilanzsumme sowie Einrichtungsart nach dem BSI-Gesetz. Aus den Antworten stellt comply zusammen, welche Rahmenwerke und Pflichten gelten und welchen Weg es zur Informationssicherheit empfiehlt. Jeder gespeicherte Stand bleibt erhalten.
Ändern kann die Organisations-Administration; alle Kanzlei-Mitglieder lesen das Profil.
Ändert sich die Lage der Praxis (eine erste Angestellte, mehr als zehn Berufsträger, KI im Einsatz), speichern Sie das Profil sofort. Die Liste der Pflichten folgt am selben Tag.
| Antwort | Folge |
|---|---|
| höchstens zehn Berufsträger und nicht überwiegend treuhänderisch | Die besonderen internen Sicherungsmaßnahmen und die Unterrichtung der Mitarbeiter nach dem GwG entfallen (WPK-Anordnung vom 27.09.2017 nach § 6 Abs. 9 GwG). Überwiegend heißt: mehr als 50 % des Gesamtumsatzes (WPK AuA Tz. 47). |
| Mitarbeiter, auch angestellte Berufsangehörige | Alle vor Dienstantritt auf Verschwiegenheit, Datenschutz, Insider-Regeln und die Regelungen der Praxis verpflichten (§ 6 Abs. 3 BS WP/vBP); wer nicht selbst den gleichen Verschwiegenheitsanforderungen unterliegt, zusätzlich in Textform mit Belehrung (§ 50 WPO). |
| fachliche Mitarbeiter | Die Praxis sorgt für deren Fortbildung (§ 7 Abs. 1 BS WP/vBP). |
| in der Regel mindestens 50 Beschäftigte | Interne Meldestelle (§ 12 Abs. 2 HinSchG). |
| in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten | Datenschutzbeauftragter (§ 38 Abs. 1 BDSG). |
| Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen | Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG). |
| Abschlussprüfungen nach § 316 HGB | Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 1 WPO), erweitertes Qualitätssicherungssystem (§ 55b Abs. 2 WPO) und jährliche Bewertung mit Bericht (§ 55b Abs. 3 WPO). |
| andere Abschlussprüfungen mit einem § 322 HGB nachgebildeten Bestätigungsvermerk | Die Regelungen für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB gelten entsprechend (§ 8 Abs. 2 BS WP/vBP), darunter die jährliche Nachschau (§ 63 Nr. 3 BS WP/vBP) und ein Hinweisgebersystem (§ 59 Nr. 1 BS WP/vBP); keine Qualitätskontrolle. |
| KI-Systeme im beruflichen Einsatz | Ihre Praxis ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4 Verordnung (EU) 2024/1689); es gelten die Pflichten zur KI-Kompetenz (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689). |
| IT durch einen IT-Dienstleister oder Cloud-Dienste | Sie sind Dienstleister: Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 50a Abs. 3 WPO); comply zeigt den Schritt unter Informationssicherheit. |
| Nachweis der Informationssicherheit gewünscht | comply markiert unter Informationssicherheit das passende Ziel: Selbstprüfung, Testat nach der Basis-Absicherung oder ISO 27001-Zertifikat. Eine Pflicht entsteht daraus nicht. |
| eigene Website | Pflichtangaben einschließlich Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtlicher Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG) und Datenschutzhinweise (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). |
| Cookies oder ähnliche Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind | Vorherige Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG), deren Nachweis (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). |
| Verträge mit Verbrauchern über Website oder App | Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312j Abs. 3 BGB); außer für Kleinstunternehmen auch die Barrierefreiheit (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). |
| Kleinstunternehmen (weniger als zehn Personen, Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro) | Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten für Dienstleistungen nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). |
| eigene Software oder eigener Online-Dienst | Anbieterwechsel nach dem Data Act (Art. 25 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/2854) und Pflichten als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). |
| eigenes KI-System | Ihre Praxis ist Anbieter (Art. 3 Nr. 3 Verordnung (EU) 2024/1689); es gelten die Transparenzpflichten für Anbieter (Art. 50 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1689). |
| Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Millionen Euro | Zusammen mit einer Einrichtungsart des BSI-Gesetzes: Registrierung beim BSI (§ 33 Abs. 1 BSIG). |
| Tätigkeit einer Einrichtungsart des BSI-Gesetzes, etwa Cloud-Computing-Dienst oder Managed Services Provider (Anlage 1 BSIG) | NIS-2 ab 50 Mitarbeitern oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG), als Vertrauensdiensteanbieter unabhängig von der Größe (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BSIG). |