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Für die Kanzlei

Verdachtsfälle

Prüfung und Meldung nach § 43 GwG, Stand 05.10.2026

1Kurz erklärt

Hier dokumentieren GwG-Beauftragte einen Verdacht, die Entscheidung über die Meldung und die Meldung über goAML.

Nur für GwG-Beauftragte sichtbar. Es gibt keinen Zähler, keine Mail und keinen Hinweis außerhalb dieses Bereichs (Verbot der Informationsweitergabe, § 47 GwG).

2So gehen Sie vor

  1. Anlegen. Unter Verdachtsfälle auf Neuer Verdachtsfall, Sachverhalt, Verdachtsgrund, Beteiligte und Erkennungszeitpunkt erfassen, Verdachtsfall anlegen.
  2. Entscheiden. Melden (goAML) oder Nicht melden, immer mit Begründung (§ 8 Abs. 1 GwG), Entscheidung speichern. Die Entscheidung ist danach unveränderlich.
  3. Meldung dokumentieren. goAML-Referenz und Abgangstag eintragen, Meldung dokumentieren. Eine Zustimmung der FIU mit Zustimmung dokumentieren erfassen.
  4. Abschließen. Fall abschließen.

Melden Sie unverzüglich. Eigene Ermittlungen vor der Meldung sind nicht Ihre Aufgabe; dokumentieren Sie, was Sie wissen.