Die GwG-Akte führt Sie in der Reihenfolge der Prüfung durch die Sorgfaltspflichten. Jeder Schritt wird einzeln gespeichert und protokolliert. Erst eine freigegebene Akte erlaubt Mandats- und Auftragsannahme.
Nur für GwG-Beauftragte sichtbar (§ 47 GwG). Mandanten sehen nichts davon, auch keine Hinweise.
Jede Änderung setzt eine erteilte Freigabe zurück: freigegeben ist immer ein bestimmter Stand. Unter Verlauf: wer hat was getan sehen Sie jede Änderung, Abzeichnung und Ansicht mit Person und Zeitpunkt.